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Werbeagentur Beck
Münsterstr. 12, 45711 Datteln

02363 - 36 10 61
info@beck-werbeagentur.de
Mo-Do: 08.00 - 17.00 Uhr
Fr: 08.00 - 14.30 Uhr

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Werbeagentur Volker F. Beck (nachstehend Agentur genannt)

I. Zustandekommen und Abwicklung von Aufträgen

  1. Zustandekommen und Abwicklung von Aufträgen finden zu den folgenden Bedingungen statt. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.
  2. Ein der Agentur schriftlich oder mündlich erteilter Auftrag gilt als angenommen, wenn die Agentur die Übernahme innerhalb von 14 Tagen mit einer schriftlichen Auftragsbestätigung bestätigt.
  3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Agentur rechtzeitig über Art, Umfang und Zeitfolge der geforderten Leistungen zu unterrichten und ihr alle für die sachgemäße Abwicklung des Auftrages benötigten Informationen und Unterlagen, soweit diese ihm verfügbar sind, fristgerecht und kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber übergibt der Agentur nur zur Veröffentlichung oder Vervielfältigung freigegebene Unterlagen wie Fotografien, Modelle oder sonstige Arbeitsunterlagen.
  4. Der Kunde verpflichtet sich, Genehmigungen und Freigaben zeitnah zu erteilen, damit der Arbeitsablauf der Agentur nicht beeinträchtigt wird und die Agentur in der Lage ist, die Folgearbeiten ohne Mehrkosten und Qualitätsrisiko zu erbringen.
  5. Die Agentur überwacht die ordnungsgemäße Abwicklung aller Werbemaßnahmen. Es steht im Ermessen der Agentur, für die Ausführung ihrer Grundleistungen ihr geeignet erscheinende Dritte heranzuziehen.
  6. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie von der Agentur ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Auftrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung der Liefertermine der Schriftform. § 305 b BGB bleibt davon unberührt.
  7. Betriebsstörungen – sowohl agenturintern als auch bei Zulieferern – aufgrund höherer Gewalt und damit vergleichbarer Ereignisse berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen der Agentur gegen den Auftraggeber ihr Eigentum.
  8. Die Agentur verpflichtet sich, alle ihr im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber zur Kenntnis gelangenden Geschäftsgeheimnisse mit Sorgfalt und Verschwiegenheit zu wahren und alle diesbezüglichen Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Die Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht währt über das Vertragsende hinaus und gilt auch, wenn eine Zusammenarbeit nicht zustande kommt.

II. Nutzungsrechte, urheberrechtliche Bedingungen

  1. Die Agentur wird dem Kunden mit Ausgleich sämtlicher den Auftrag betreffenden Rechnungen alle für die Verwendung ihrer Arbeiten und Leistungen erforderlichen Nutzungsrechte in dem Umfang übertragen, wie dies für den Auftrag vereinbart ist. Im Zweifel erfüllt die Agentur ihre Verpflichtung durch Einräumung nicht ausschließlicher Nutzungsrechte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befristet für die Zeit der Einsatzdauer des Werbemittels. Jede darüber hinausgehende Verwendung, insbesondere die Bearbeitung und Veränderung, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Agentur.
  2. Zieht die Agentur zur Vertragserfüllung Dritte (Erfüllungsgehilfen) heran, wird sie deren Nutzungsrechte erwerben und im gleichen Umfang an den Kunden übertragen, insoweit dies nicht ausdrücklich untersagt ist.
  3. Die Agentur wird den Kunden jeweils vorher über etwaige Beschränkungen der Nutzungsrechte informieren. Auf bestehende GEMA-Rechte oder solche anderer Verwertungsgesellschaften wird die Agentur hinweisen.
  4. Für die Eintragungs- und Schutzfähigkeit von Entwürfen wird die Gewähr seitens der Agentur nur nach besonderen Vereinbarungen übernommen.
  5. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht voll bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Absprachen bei der Agentur.
  6. Die Übertragung der Nutzungsrechte vom Kunden an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Agentur.

III. Beanstandungen

  1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungs-vor¬gang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
  2. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.
  3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer zunächst nach seiner Wahl zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach oder schlägt die Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen.
  4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Wert ist.
  5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z.B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt. Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen.
  6. Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Kopie anzufertigen.
  7. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %, unter 2.000 kg auf 15 %.

IV. Haftung

  1. Der Auftragnehmer haftet bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auch durch seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung Auftraggeber vertrauen dürfen. Eine Haftung insoweit ist auf den nach Art des Produkts vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
  2. Der Auftragnehmer haftet ferner
    • bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Garantie für die Beschaffenheit der Ware sowie
    • bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
  3. Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen. Das gilt auch für die Haftung für eine ständige und ununterbrochene Verfügbarkeit des Online-Vertriebssystems. Die Datenkommunikation über das Internet kann auch nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht fehlerfrei und/oder jederzeit verfügbar gewährleistet werden.

V. Zahlungsbedingungen

  1. Sofern die Honorierung der Agentur nicht durch ein schriftliches Angebot geregelt ist, geschieht diese auf der Basis der jeweils gültigen Berechnungsgrundlage der Agentur. (Stundensatz: 90,- € / Std.)
  2. Die Preise der Agentur enthalten keine Mehrwertsteuer und gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. Die Vergütung einschließlich evtl. verauslagter Kosten (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) ist innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten.
  3. Dem Kunden wird nach Wunsch vor jeder kostenverursachenden Arbeit ein Kostenvoranschlag in schriftlicher Form unterbreitet. Ansonsten werden vom Angebot abweichende Mehrarbeiten auf Basis des jeweils gültigen Stundensatzes abgerechnet.
  4. Werden Reinzeichnungen in der Agentur hergestellt, berechnet die Agentur ihre jeweils geltenden Vergütungssätze nach Preisliste beziehungsweise Stundensätzen.
  5. Die im Angebot der Agentur genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich eines dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichungen von der Vorlage verlangt werden.
  6. Kommt eine von der Agentur ausgearbeitete und vom Auftraggeber genehmigte Konzeption aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zur Durchführung, so bleibt der Honoraranspruch der Agentur davon unberührt.
  7. Wird die Agentur mit einer Präsentation beauftragt, so erkennt der Auftraggeber damit an, dass die Ausarbeitung der Konzeption angemessen honoriert wird. Wurde ein Honorar nicht vereinbart, so gilt die vorgelegte Preisliste der Agentur. Die Agentur kann in keinem Fall unverbindlich und kostenlos arbeiten; auch nicht bei Nichtverwendung der eingereichten Ausarbeitungen oder erfolgten Beratungen.
  8. Evtl. Mittlerprovisionen stehen ausschließlich der Agentur zu, wenn diese Auftraggeber gegenüber z.B. einem Verlag ist. Es liegt allein im Ermessen der Agentur, diese Provision anteilmäßig an den Auftraggeber weiterzureichen. Ansonsten berechnet die Agentur ihren Aufwand entsprechend der in ihrer Preisliste ausgewiesenen Honorare.
  9. Separat berechnet werden: Materialien, Reinzeichnungen, Übersetzungen, Urheberrechtsübertragungen sowie technische Kosten wie Satz, Vorentwürfe, Entwürfe, Zwischenaufnahmen, Fotos, Fotoabzüge, Werkzeugkosten und Herstellung von Werbemitteln, Leistungen hinzugezogener Spezial-Unternehmungen (Marktforschung etc.).
  10. Die Agentur ist in jedem Fall berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen, deren Höhe sich am Verhältnis von erbrachten Leistungen und dem Gesamtumfang der vertraglich geschuldeten Leistung orientiert.
  11. Kosten für Reisen zum Firmensitz des Kunden im Rahmen der normalen Betreuung werden nicht berechnet. Alle sonstigen Reisen, zum Beispiel zur Drucküberwachung und Druckabnahme sowie Reisen im besonderen Auftrag des Kunden werden dem Kunden berechnet.
  12. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so kann die Agentur Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen der Agentur auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. § 321 II BGB bleibt unberührt.
  13. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen.
  14. Zahlt der Auftraggeber binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt den Preis einschließlich der Nebenkosten gem. Ziff. II („Preise“) nicht, kommt er auch ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, es wurde ausdrücklich ein abweichendes Zahlungsziel in der Auftragsbestätigung vereinbart.
    Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

VI. Verwahrung, Versicherung

  1. Die Agentur wird alle Unterlagen (Halb- und Fertigerzeugnisse wie Reinzeichnungen, Andrucke und so weiter) für die Dauer von 12 Monaten aufbewahren. Danach steht ihr die weitere Verwendung frei. Für Beschädigungen haftet die Agentur nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Eventuelle Nutzungsrechte verbleiben bei der Agentur.
    Alle im Zusammenhang mit dem Auftrag erstellten Daten (z.B. Entwürfe / Druckdateien / Fotos des Auftraggebers) werden für spätere Änderungen / Anpassung / Nachdruck archiviert. Wenn dies nicht gewünscht wird, muss dies der Agentur mitgeteilt werden.
  2. Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.
  3. Die Agentur kann auf den Vertragserzeugnissen in geeigneter Weise auf ihr Unternehmen hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.
  4. Die Agentur ist berechtigt, in ihrer Eigenwerbung (z.B.: auf der Website oder in Flyern zur Agenturpräsentation) auf die Betreuung des Auftraggebers hinzuweisen.

VII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Sitz der Agentur. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
  2. Die Nichtigkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt diejenige zulässige Klausel, die in ihrer Wirkung der unwirksamen Klausel wirtschaftlich am nächsten kommt.

Stand 09 /2018


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