Allgemeine Geschäftsbedingungen der WERBEAGENTUR
VOLKER F. BECK
für die Zusammenarbeit mit ihren Auftraggebern
§Allgemeines
§1 Die
WERBEAGENTUR VOLKER F. BECK (nachstehend Agentur genannt) arbeitet als
selbständiges, unabhängiges Unternehmen nach treuhänderischen
Gesichtspunkten. Sie ist bemüht, entsprechend der Aufgaben- und
Terminvorgabe des Auftraggebers (nachstehend auch Werbungtreibender) die
für die Erfüllung des Auftrages erforderlichen personellen und
sachlichen Bedingungen zu schaffen, in der Beratung höchstmögliche
Objektivität zu wahren und die Interessen des Werbungtreibenden – insbesondere
auch bei der Auswahl und Beauftragung Dritter – in jeder möglichen
Form zu vertreten.
Zustandekommen und Abwicklung von Aufträgen
§2
Zustandekommen und Abwicklung von Aufträgen finden zu den folgenden
Bedingungen statt. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.
§3
Ein der Agentur schriftlich oder mündlich erteilter Auftrag gilt
als angenommen, wenn die Agentur die Übernahme nicht innerhalb von
14 Tagen nach Auftragserteilung schriftlich ablehnt.
§4
Basis der Agenturarbeit bildet das Briefing des Kunden. Wird das Briefing
mündlich erteilt, wird der entsprechende Kontaktbericht zur verbindlichen
Arbeitsunterlage. Die Agentur übergibt innerhalb von 5 Arbeitstagen
nach jeder Besprechung mit dem Kunden Kontaktberichte. Diese Kontaktberichte
sind für die weitere Bearbeitung von Projekten bindend, sofern ihnen
nicht innerhalb einer Frist von weiteren 3 Arbeitstagen widersprochen
wird.
§5
Der Werbungtreibende verpflichtet sich, die Agentur rechtzeitig über
Art, Umfang und Zeitfolge der geforderten Leistungen zu unterrichten und
ihr alle für die sachgemäße Abwicklung des Auftrages benötigten
Informationen und Unterlagen, soweit diese ihm verfügbar sind, fristgerecht
und kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der Werbungtreibende übergibt
der Agentur nur zur Veröffentlichung oder Vervielfältigung freigegebene
Unterlagen wie Fotografien, Modelle oder sonstige Arbeitsunterlagen.
§6
Bei der Abwicklung eines Auftrages verpflichtet sich die Agentur, sich
hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen mit dem Werbungtreibenden
abzustimmen und ihm die Entwürfe für die vorgeschlagenen Werbemittel,
die eingeholten Kostenvoranschläge und Terminpläne zur Bewilligung
vorzulegen.
§7
Der Kunde verpflichtet sich, Genehmigungen rechtzeitig zu erteilen, damit
der Arbeitsablauf der Agentur nicht beeinträchtigt wird und die Agentur
in der Lage ist, die Folgearbeiten ohne Mehrkosten und Qualitätsrisiko
zu erbringen.
§8
Die Agentur überwacht die ordnungsgemäße Abwicklung aller
Werbemaßnahmen. Es steht im Ermessen der Agentur, für die Ausführung
ihrer Grundleistungen ihr geeignet erscheinende Dritte heranzuziehen.
§9
Die Agentur wird für die Laufzeit des für das betreute Produkt
beziehungsweise der betreuten Dienstleistung abgeschlossenen Vertrages
keine Zusammenarbeit mit einem Mitbewerber des Kunden für die Bewerbung
eines Konkurrenzproduktes eingehen.
§10
Liefertermine sind nur gültig, wenn sie von der Agentur ausdrücklich
bestätigt werden. Wird der Auftrag schriftlich abgeschlossen, bedarf
auch die Bestätigung der Liefertermine der Schriftform.
§11
Betriebsstörungen – sowohl agenturintern als auch bei Zulieferern
– aufgrund höherer Gewalt und damit vergleichbarer Ereignisse
berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die
Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben
unberührt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen
Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen der Agentur
gegen den Auftraggeber ihr Eigentum.
§12
Die Agentur verpflichtet sich, alle ihr im Rahmen der Zusammenarbeit mit
dem Auftraggeber zur Kenntnis gelangenden Geschäftsgeheimnisse mit
Sorgfalt und Verschwiegenheit zu wahren und alle diesbezüglichen
Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Die Sorgfalts-
und Verschwiegenheitspflicht währt über das Vertragsende hinaus
und gilt auch, wenn eine Zusammenarbeit nicht zustande kommt.
Nutzungsrechte,
urheberrechtliche Bedingungen
§13
Mit der Zahlung des Agenturhonorars einschließlich der Lizenz für
die Übertragung des Vervielfältigungsrechts erwirbt der Auftraggeber
nur das Recht zur Vervielfältigung der Arbeit im vereinbarten Umfang
und zu dem vereinbarten speziellen Zweck. Geht die Verwendung über
den vereinbarten Umfang hinaus, ist eine neuerliche Vereinbarung sowie
eine zusätzliche Honorierung erforderlich.
§14
Zieht die Agentur zur Vertragserfüllung Dritte (Erfüllungsgehilfen)
heran, wird sie deren Nutzungsrechte erwerben und im gleichen Umfang an
den Kunden übertragen.
§15
Die Agentur wird den Kunden jeweils vorher über etwaige Beschränkungen
der Nutzungsrechte informieren. Auf bestehende GEMA-Rechte oder solche
anderer Verwertungsgesellschaften wird die Agentur hinweisen.
§16 Die Agentur erbringt eine über die rein technische Arbeit
hinausgehende geistig-kreative Gesamtleistung. Wenn der Kunde Agenturarbeiten
außerhalb des Vertragsumfanges nutzt, wie außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland und/oder nach Beendigung des Vertrages und/oder in abgeänderter
oder umgestellter Form und/oder Einsatz in anderen Werbeträgern,
berechnet die Agentur ein zusätzliches Nutzungshonorar.
§17
Für die Eintragungs- und Schutzfähigkeit von Entwürfen
wird die Gewähr seitens der Agentur nur nach besonderen Vereinbarungen
übernommen.
§18
Eine Haftung für die wettbewerbsrechtliche Unbedenklichkeit einer
Werbung kann nicht übernommen werden; insbesondere ist die Agentur
nicht verpflichtet, jeden Entwurf vorher juristisch überprüfen
zu lassen.
§19
Vorentwürfe und Entwürfe bleiben nach geltendem Urheberrecht
Eigentum der Agentur und sind auf Wunsch innerhalb einer angemessenen
Frist nach Beendigung des Auftrages zurückzugeben. Für Beschädigungen
haftet der Auftraggeber.
Beanstandungen,
Haftung
§20
Die Haftung der Agentur beschränkt sich auf grobe Fahrlässigkeit
und auf den Ausgleich typischer und voraussehbarer Schäden.
§21
Die Agentur verpflichtet sich, die ihr übertragenen Arbeiten mit
fachlicher und kaufmännischer Sorgfalt nach bestem Wissen und unter
Beachtung der allgemein anerkannten Grundsätze des Werbewesens durchzuführen.
Sie wird den Kunden rechtzeitig auf für einen ordentlichen Werbekaufmann
erkennbare gewichtige Risiken hinweisen.
§22
Der Kunde stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter frei, wenn die
Agentur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat, obwohl
sie dem Kunden ihre Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der
Werbemaßnahmen mitgeteilt hat.
§23
Erachtet die Agentur für die durchzuführenden Maßnahmen
eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige
Person oder Institution für erforderlich, so trägt der Kunde
nach Abstimmung die Kosten.
§24
Der Auftraggeber hat die Vertragsmäßigkeit der gelieferten
Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse
in jedem Fall zu prüfen. Nach der Druckreifeerklärung durch
den Werbungtreibenden ist die Agentur von jeder Verantwortung für
die Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen befreit. Soweit der Werbungtreibende
von sich aus Korrekturen vornehmen lässt, entfällt jede Haftung
der Agentur.
§25
Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige
Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für
den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck.
§26
Die Agentur haftet nicht bei Nichterfüllung, Leistungsmangel oder
Verzug von Werbeträgern oder sonstigen Drittbeauftragten, die nicht
ihre Erfüllungsgehilfen sind; auch nicht für deren vorsätzliches
oder grob fahrlässiges Verhalten.
In anderen Fällen tritt die Agentur ihre Ersatzansprüche gegen
Dritte an den Auftraggeber ab.
§27
Terminvereinbarungen werden von der Agentur mit der allgemeinen Sorgfalt
eines ordentlichen Kaufmanns beachtet. Fixgeschäfte bedürfen
einer besonderen Vereinbarung. Anderenfalls ist die Agentur lediglich
zur nachträglichen ordnungsgemäßen Leistung verpflichtet.
Eine Stornierung des Auftrages ist ausgeschlossen.
Zahlungsbedingungen
§28
Sofern die Honorierung der Agentur nicht durch ein schriftliches Angebot
geregelt ist, geschieht diese auf der Basis der jeweils gültigen
Berechnungsgrundlage der Agentur.
§29
Die Preise der Agentur enthalten keine Mehrwertsteuer und gelten ab Werk.
Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige
Versandkosten nicht ein. Die Vergütung einschließlich evtl.
verauslagter Kosten (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) ist innerhalb
von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Werbemittelrechnungen
und Anzeigenrechnungen sind sofort nach Rechnungsstellung durch die Agentur
an den Auftraggeber rein netto fällig.
§30
Dem Kunden wird nach Wunsch vor jeder kostenverursachenden Arbeit ein
Kostenvoranschlag in schriftlicher Form unterbreitet.
§31
Werden Reinzeichnungen in der Agentur hergestellt, berechnet die Agentur
ihre jeweils geltenden Vergütungssätze nach Preisliste beziehungsweise
Stundensätzen.
§32
Die im Angebot der Agentur genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt,
daß die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert
bleiben. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers
einschließlich eines dadurch verursachten Maschinenstillstandes
werden dem Auftraggeber berechnet.
Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von
Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichungen
von der Vorlage verlangt werden.
§33
Kommt eine von der Agentur ausgearbeitete und vom Werbungtreibenden genehmigte
Konzeption aus Gründen, die Agentur nicht zu vertreten hat, nicht
zur Durchführung, so bleibt der Honoraranspruch der Agentur davon
unberührt.
§34
Wird die Agentur mit einer Präsentation beauftragt, so erkennt der
Werbungtreibende damit an, daß die Ausarbeitung der Konzeption angemessen
honoriert wird. Wurde ein Honorar nicht vereinbart, so gilt die vorgelegte
Preisliste der Agentur. Die Agentur kann in keinem Fall unverbindlich
und kostenlos arbeiten; auch nicht bei Nichtverwendung der eingereichten
Ausarbeitungen oder erfolgten Beratungen.
§35
Werden von der Agentur im Zuge der Produktionsabwicklung Fremdangebote
eingeholt, jedoch der Auftrag vom Kunden anderweitig vergeben, so berechnet
die Agentur die für die Angebotseinholung aufgewendeten Leistungen
nach Zeit und Kosten.
Wird ein Produktionsauftrag über die Agentur abgewickelt, richtet
sich die diesbezügliche Vergütung der Agentur nach Aufwand und
Volumen dieses Auftrages.
§36
Wird das Agenturhonorar mit der Mittlerprovision aus dem Schaltvolumen
finanziert, so muss das zu Beginn der Konzeptionsfindung genannte
Media-Schaltvolumen innerhalb von 12 Monaten geschaltet werden, um die
von der Agentur erbrachten Leistungen zu regulieren. Ansonsten berechnet
die Agentur ihren Aufwand entsprechend der in ihrer Preisliste ausgewiesenen
Honorare.
§37
Separat berechnet werden: Materialien, Reinzeichnungen, Übersetzungen,
Urheberrechtsübertragungen sowie technische Kosten wie Satz, Zwischenaufnahmen,
Fotos, Fotoabzüge, Werkzeugkosten und Herstellung von Werbemitteln,
Leistungen hinzugezogener Spezial-Unternehmungen (Marktforschung etc.)
je nach entsprechendem Aufwand.
§38
Die Agentur ist in jedem Fall berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen
zu verlangen, deren Höhe sich am Verhältnis von erbrachten Leistungen
und dem Gesamtumfang der vertraglich geschuldeten Leistung orientiert.
§39
Kosten für Reisen zum Firmensitz des Kunden im Rahmen der normalen
Betreuung werden nicht berechnet. Alle sonstigen Reisen, zum Beispiel
zur Drucküberwachung und Druckabnahme sowie Reisen im besonderen
Auftrag des Kunden werden dem Kunden berechnet.
§40
Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss
eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse
des Auftraggebers gefährdet, so kann die Agentur Vorauszahlung und
sofortige Zahlung aller offenen Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte
Ware zurückbehalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen
einstellen. Diese Rechte stehen der Agentur auch zu, wenn der Auftraggeber
trotz einer verzugsbegründeten Mahnung keine Zahlung leistet.
§41
Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann
im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte
nicht zu.
§42
Zielüberschreitungen werden mit 5% Verzugszinsen über den jeweiligen
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Die Geltendmachung eines
weiteren Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Verwahrung,
Versicherung
§43
Die Agentur wird alle Unterlagen (Halb- und Fertigerzeugnisse wie
Reinzeichnungen, Belichtungen, Andrucke und so weiter) für die Dauer
von 12 Monaten aufbewahren und anschließend dem Kunden zur Verfügung
stellen. Die bezeichneten Unterlagen werden nur nach vorheriger Vereinbarung
und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus
verwahrt. Für Beschädigungen haftet die Agentur nur bei Vorsatz
und grober Fahrlässigkeit. Eventuelle Nutzungsrechte verbleiben bei
der Agentur.
§44
Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden,
so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.
§45
Die Agentur kann auf den Vertragserzeugnissen in geeigneter Weise auf
ihr Unternehmen hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern,
wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.
§46
Die Agentur ist berechtigt, in ihrer Eigenwerbung auf die Betreuung des
Werbungtreibenden hinzuweisen.
Erfüllungsort,
Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
§47
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, auch
für Wechsel-und Scheckverbindlichkeiten, ist der Sitz der Agentur.
§48
Die Nichtigkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An die
Stelle der unwirksamen Klausel tritt diejenige zulässige Klausel,
die in ihrer Wirkung der unwirksamen Klausel wirtschaftlich am nächsten
kommt.
Stand 4/2008
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